Wohnrecht

Wohnrecht

Das Wohnrecht berechtigt den Inhaber des Rechts dazu, eine Immobilie – ganz oder nur zum Teil – zu bewohnen. Es ist im Grundstücksrecht unter dem § 1093 BGB gesetzlich geregelt.

Das Wohnrecht kann für eine ganze Immobilie (z.B. ein Einfamilienhaus), einen abgeschlossenen Teil (z.B. eine Wohnung) oder auch einen Teilbereich (z.B. ein oder mehrere Zimmer) bestehen. Damit verbunden ist auch das Recht, gemeinschaftlich genutzte Anlagen (z.B. Eingangsbereich, Flure, etc.) mit zu benutzen.

Wann wird ein Wohnrecht i.d.R erteilt?

Die häufigtsen Fälle sind, dass Eltern ihren Kindern im Zuge eines vorzeitigen Erbes eine immobilie übertragen, sich dafür aber ein lebenslanges Wohnrecht einräumen.

Eine andere Konstellation ist, dass für den Lebenspartner ein Wohnrecht eingeräumt wird, damit dieser im Falle des eigenen Todes weiterhin in der immobilie leben kann. Diese Vorgehensweise ist immer dann überlegenswert, wenn der Lebenspartner die Immobilie nicht in direkter Erbfolge erhält und die Möglichkeit besteht, dass die zukünftigen Erben ihm das weitere Wohnen dort verwehren könnten(!).

Ein Wohnrecht wird in aller Regel von einem Notar beurkundet und in das Grundbuch eingetargen. Damit ist das Wohnrecht direkt an die Immobilie gebunden und bleibt auch bei einem Eigentümerwechsel durch Erbschaft, Schenkung oder Verkauf bestehen. Es sein denn, der Wohnrechtinhaber stimmt einer Löschung des Wohnrechts zu.

Das Wohnrecht kann unentgeltlich (der häufigste Fall), teilentgeltlich oder entgeltlich ausgestaltet werden. Grundsätzlich wird der Verkauf einer mit einem Wohnrecht belasteten Immobilie erheblich erschwert. Es wirkt sich damit wertmindernd auf eine Immobilie aus. Anders ausgedrückt: Dem eingetragenen Wohnrecht ist ein eigener Wert zuzumessen, um den sich der Wert der Immobilie vermindert.

Im Rahmen einer Wertermittlung wird der Betrag dieses Wertes quantifiziert.